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Information Freie Wohlfahrtspflege

Freie Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einem sachlichen Dialog über das geplante Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen auf

Der Innenausschuss des NRW-Landtags wird sich am 11. Juni mit dem geplanten Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LADG NRW) befassen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einer sachlichen und faktenbasierten Debatte über das LADG NRW auf.

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW weist auf die Wichtigkeit des Gesetzes hin, denn erst durch das LADG NRW wird der Diskriminierungsschutz auf das Handeln der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet. Dies ist notwendig, um bestehende Schutzlücken im Diskriminierungsrecht (unter anderem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) zu schließen. Zudem dient das Gesetz dem Zweck, europarechtliche Verpflichtungen im Bereich des Gleichbehandlungsrechts sowie die durch das Grundgesetz geforderte Gleichbehandlung aller Menschen umzusetzen.

"Wir brauchen eine Debatte, die sich an Fakten orientiert und die Erfahrungen von Betroffenen ernst nimmt", sagt Kirsten Schwenke, Vorsitzende der Freien Wohlfahrtspflege NRW. "Ein wirksamer Diskriminierungsschutz stärkt das Vertrauen in staatliche Institutionen und damit auch in unsere Demokratie. Das LADG NRW schafft hierfür einen klaren und rechtssicheren Rahmen."

Schutzlücken im staatlichen Handeln: Schule, Polizei, Verwaltung
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW verweist darauf, dass Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit Behörden, Schulen oder anderen öffentlichen Stellen für viele Menschen Alltag sind. Gerade in Bereichen wie Schule, Polizei oder allgemeiner Verwaltung bestehen bislang erhebliche Schutzlücken. Bestehende Instrumente aus Verwaltungs-, Disziplinar- oder Strafrecht gewährleisten häufig keinen effektiven und niedrigschwelligen Rechtsschutz. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst große Teile staatlichen Handelns bislang nicht.

Durch das LADG NRW erhalten Betroffene hingegen die Möglichkeit, sich gegen Diskriminierungen im Rahmen der öffentlichen Landesverwaltung effektiver zu wehren. Es wird ihnen die Möglichkeit gegeben, Abhilfe zu fordern und in Einzelfällen zudem Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Die Beratungspraxis der Wohlfahrtsverbände zeigt den Handlungsbedarf deutlich: Mehr als ein Fünftel aller dokumentierten Diskriminierungsfälle aus dem Antidiskriminierungsnetzwerk ada.nrw im Jahr 2024 betraf den Bildungsbereich, insbesondere Grund- und weiterführende Schulen. Betroffene berichten unter anderem von Benachteiligungen aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, sexuellen und geschlechtlichen Identität, Religion, Behinderung oder sozialen Zuschreibung.

"Wir erleben täglich, wie belastend Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit öffentlichen Stellen sein können - insbesondere dann, wenn Betroffene das Gefühl haben, keine wirksame Möglichkeit zur Beschwerde zu haben", sagt Menderes Candan, Vorsitzender des Arbeitsausschusses Migration der Freien Wohlfahrtspflege NRW. "Das LADG NRW würde transparente Verfahren schaffen und den Menschen das Vertrauen geben, dass ihre Anliegen ernst genommen werden."

Kein Generalverdacht - sondern klare Verfahren und Rechtssicherheit
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW widerspricht zugleich der Darstellung, das Gesetz stelle Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unter Generalverdacht. Ziel des LADG NRW ist nicht Misstrauen, sondern mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für alle Beteiligten. Klare gesetzliche Regelungen und nachvollziehbare Verfahren können sowohl Betroffene als auch Mitarbeitende der Verwaltung entlasten.

Auch die häufig vorgetragene Kritik, das LADG würde die Beweislast zugunsten der Betroffenen umkehren, trifft nicht zu. Das Gesetz sieht lediglich - wie bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - eine Beweislasterleichterung vor. Betroffene müssen weiterhin konkrete Sachverhalte und Indizien vorbringen, die eine Diskriminierung wahrscheinlich machen. Erst dann muss die Behörde nachvollziehbar darlegen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorlag. Von einer automatischen Schuldzuweisung kann daher keine Rede sein.

Ebenso verweist die Freie Wohlfahrtspflege NRW auf die Erfahrungen mit dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz und dem AGG. Die häufig prognostizierten "Klagewellen" oder eine Überlastung der Verwaltung sind dort ausgeblieben. Vielmehr haben klare Verfahren dazu beigetragen, Konflikte nachvollziehbar zu bearbeiten und Vertrauen in staatliches Handeln zu stärken.

Das geplante Gesetz ist zudem Ausdruck eines demokratischen Grundverständnisses: Menschen müssen darauf vertrauen können, von staatlichen Stellen fair und gleich behandelt zu werden. Gerade in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung, wachsender Unsicherheiten und sinkenden Vertrauens in Institutionen ist ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung ein wichtiger Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.

"Antidiskriminierung ist kein Sonderinteresse einzelner Gruppen, sondern ein zentraler demokratischer Wert", so Kirsten Schwenke. "Ein LADG NRW stärkt Chancengerechtigkeit, Transparenz und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat."

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW appelliert daher an Politik und Öffentlichkeit, die Diskussion über das Gesetz differenziert und sachlich zu führen. Ziel muss ein rechtssicheres und praktikables Gesetz sein, das Betroffene schützt, Verwaltungshandeln stärkt und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Nordrhein-Westfalen fördert.

​Zu den zentralen Argumenten der Freien Wohlfahrtspflege NRW für ein Landesantidiskriminierungsgesetz NRW

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An dieser Stelle finden Sie Neuigkeiten der Freien Wohlfahrtspflege in NRW. Quelle: www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de.
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