Ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung kann ein kirchlicher Dienstgeber viele seiner Schritte nicht umsetzen
Die amtierende Mitarbeitervertretung (MAV) für den Caritasverband für das Bistum Aachen e. V. wurde am Donnerstag, den 18. März 2021 gewählt und hat sich am 19. März 2021 konstituiert. Ihr gehören an (in alphabetischer Reihenfolge): Simone Eschweiler, Marco Jansen, Heike Josephs, Thomas Kley und Marc von Oppell. Heike Josephs ist Vorsitzende der MAV.
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordung, kurz MAVO genannt. Danach hat die MAV verschiedene Funktionen: Zunächst repräsentiert sie die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber; sie ist auf Augenhöhe Betriebspartei und daher in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Die MAV wacht weiterhin darüber, dass die Mitarbeiterschaft nach Recht und Billigkeit behandelt wird. Die MAV ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, sie wirkt aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die Angelegenheiten mit, die die Mitarbeiterschaft betreffen.
Grundlagen der Mitarbeitervertretungsordnung
Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeiter(innen) müssen das sicherstellen (§1a).
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung statt (§§ 4, 21, 22).
MAV und Dienstgeber sind aufgrund der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 26).
MAV und Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft (§ 27).
Rechte der Mitarbeitervertretung
Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36).
Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.
In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig.
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt. Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen und davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.