Teilhabe für geflüchtete Menschen mit Behinderung sicherstellen
Angesichts der dramatischen Ereignisse in der Ukraine sind fliehende Menschen aus der Ukraine in Deutschland und im Bistum Aachen herzlich willkommen. Darunter sind auch Menschen mit Behinderungen. Für alle geflüchteten Menschen mit Behinderung gilt: Nur der zeitnahe Zugang zu den notwendigen Unterstützungsleistungen schafft notwendige Teilhabe und vermeidet Benachteiligungen. Zugang zu Schule, Ausbildung und Angeboten der sozialen Teilhabe sowie der Teilhabe am Arbeitsleben sind für alle geflüchtete Menschen mit Behinderung dringend geboten.
Dafür ist es erforderlich, den § 100 Abs. 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), das Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt, aufzuheben. Nach dieser Vorschrift haben Menschen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Zwar bewilligen manche Träger der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen nach einer Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsgesetz, bei weitem jedoch nicht alle. Und vor allem haben auf der Basis dieser Vorschrift viele Menschen bisher keinen Zugang zur dringend notwendigen Unterstützung gefunden.
Der Caritasverband für das Bistum Aachen fordert:
- Die aufenthaltsrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den Leistungen auf Rehabilitation und Teilhabe sind aufzuheben und § 100 Abs. 2 im SGB IX zu streichen.
- Die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) muss eine konsequente Umsetzung in nationales Recht erfahren. Das bedeutet insbesondere auch die Erhebung des Merkmals Behinderung bei der Aufnahme und die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe (Art 21 und Art. 22 Abs. 1 der RiLi).
- Gemeindenah müssen umfassende Beratungsangebote in den Muttersprachen der in Deutschland befindlichen geflüchteten und vertriebenen Menschen mit Behinderung eine nachhaltige Finanzierung erhalten.
Autor: Frank Pinner
Quelle: Caritasverband für das Bistum Aachen