Durchführungsverordnung zum Kirchlichen Datenschutzgesetz veröffentlicht
Das Thema Datenschutz hat die verbandliche Caritas im Bistum Aachen im Jahr 2018 sehr beschäftigt. Hintergrund: 2018 trat die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Sie hat einen einheitlichen Datenschutz innerhalb der Europäischen Union zum Ziel. Sie betrifft Unternehmen ebenso wie karitative und kirchliche Einrichtungen oder Vereine und sonstige Stellen, die mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Im Umkehrschluss heißt das: Sämtliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen auf einen Nenner mit der neuen Datenschutzgrundverordnung gebracht werden.
Artikel 91 der EU-DSGVO gibt der Katholischen Kirche das Recht, ihren eigenständigen Datenschutz und ihre eigenen Datenschutzaufsichten beizubehalten. Durch die Datenschutzgrundverordnung mussten sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die bis dahin in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Normen der Katholischen Kirche angepasst werden. Um die Vergleichbarkeit staatlicher und kirchlicher Datenschutzregelungen zu verdeutlichen, wurde daher für die Katholische Kirche aus der bisherigen "Anordnung über den kirchlichen Datenschutz" (KDO) das "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG).
Die größte Herausforderung, die sich aus dem neuen kirchlichen Datenschutzrecht auch für Dienste und Einrichtungen der verbandlichen Caritas ergibt, ist, sämtlichen gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun. Diese gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kirchlichen oder karitativen Einrichtungen gleichermaßen. Für Betreuungsvereine beispielsweise bedeutet das, dass sowohl Vereinsbetreuer als auch ehrenamtliche Betreuer die Datenschutzvorgaben beachten müssen, von A wie Auftragsdatenverarbeitung bis Z wie Zweckbindung. Es fällt nicht leicht, den Überblick im Paragraphendschungel zu behalten. Denn das neue KDG ist mit 59 Paragraphen deutlich regelungsintensiver als die alte KDO, die 22 Paragraphen hatte.
Weil das KDG bestimmt, dass die bislang geltende Durchführungsverordnung zur KDO längstens bis zum 30. Juni 2019 in Kraft bleibt, war eine Anpassung der bisherigen Durchführungsverordnung an das KDG erforderlich. Diese liegt nun vor und ist hier einzusehen.
Quelle: Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.