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Hintergrund Zur Wohnsituation

Erstaufnahmeeinrichtungen sind erste Anlaufpunkte für Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen

Wenn Flüchtlinge nach Nordrhein-Westfalen kommen, leben sie in der ersten Zeit in einer sogenannten Erstaufnahmeeinrichtung. Maximal drei Monate bleiben sie dort. Dort stellen sie auch ihren Asylantrag. Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden sie auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verteilt. Sie sind zuständig für ihre Betreuung.

Schild Erstaufnahme Asylbewerber an Bauzaun

In einer der Erstaufnahmeeinrichtungen Nordrhein-Westfalens halten sich die Flüchtlinge maximal drei Monate auf. Hier stellen sie ihren Asylantrag und werden dann innerhalb Nordrhein-Westfalens auf die Kommunen weiterverteilt. Die Flüchtlinge im Asylverfahren können ihren künftigen Wohnort nicht wählen. Die Verteilung erfolgt nach Quote, in Einzelfällen können persönliche Aspekte aber berücksichtigt werden.

In Nordrhein-Westfalen sind die jeweiligen Kommunen, in der Regel das Sozialamt oder das Ordnungsamt, für die Unterbringung zuständig. Oft stehen die Kommunen vor dem Problem, dass sehr kurzfristig mehrere Menschen untergebracht werden sollen und bezahlbarer Wohnraum nur bedingt oder in abgelegenen Ortsteilen zur Verfügung steht. Daher variieren auch die Unterkünfte für Flüchtlinge sehr stark. Es kann vorkommen, dass Flüchtlingsfamilien in tollen Wohnungen leben, der nächste Supermarkt aber 6 km weit weg ist, oder dass sie in Mehrbettzimmern in Gemeinschaftsunterkünften leben.

Die Größe der Unterkünfte, der bauliche Standard und auch die Ausstattung der Häuser oder Gemeinschaftsunterkünfte sind sehr unterschiedlich. In vielen Einrichtungen werden Küchen und Duschräume gemeinsam genutzt. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung können verpflichtet werden, für die Dauer ihres gesamten Asyl- oder Aufenthaltsverfahrens in Gemeinschaftsunterkünften zu leben. Für einen Großteil der Geflohenen gilt, dass sie in beengten räumlichen Verhältnissen leben müssen und unzureichende Rückzugsmöglichkeiten haben. Manchmal verfügen Familien nur über einen einzigen Raum. Hier zeigt sich häufig, dass Kinder wenig Ruhe haben, ihre Hausaufgaben zu erledigen.

Besonders für traumatisierte Flüchtlinge oder für Flüchtlinge, die an anderen körperlichen oder psychischen Erkrankungen leiden, stellt diese Form der Unterbringung eine zusätzliche Belastung dar. Oft wird deshalb gefordert, Flüchtlinge dezentral in Wohnungen und abgeschlossenen Wohneinheiten unterzubringen. Liegen diese Wohnungen in kleinen Ortschaften und nicht in Stadtnähe, was in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen häufig vorkommt, stellt dies Flüchtlinge im Alltag vor Herausforderungen: Wann kommt der nächste Bus? Wo ist der nächste Supermarkt/Apotheke/Arzt/Beratungsstelle/Sprachkursanbieter? Zudem verursacht dies oft hohe Transportkosten.

Einige Kreise und kreisfreie Städte haben Projekte zum "Auszugsmanagement" eingerichtet. Ziel dieser Projekte ist es, Flüchtlinge dabei zu unterstützen, aus den Wohnheimen in privaten Wohnraum umzuziehen. Dies wird vor allem für Flüchtlinge, die ihre Anerkennung bekommen haben und umziehen dürfen, relevant.

Wenn dann tatsächlich -teilweise sehr schwierig!- eine private Wohnung gefunden werden kann, wird geprüft, inwieweit die Wohnungsgröße und die Mietkosten angemessen sind, bevor eine Kostenübernahme seitens des Sozialamts/Jobcenters erteilt wird.

Wohnsitzauflage, Residenzpflicht (Reisefreiheit) und Umziehen

Während der Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und der Zwischenunterkunft, den ZUEs (Zentrale-Unterbringungs-Einrichtungen des Landes NRW) dürfen sich die Flüchtlingen nur im jeweiligen Kreis bewegen. Diese sogenannte "Residenzpflicht" erlischt in der Regel nach drei Monaten. Nach dem Transfer aus der EAE/ZUE wird ihnen in Nordrhein-Westfalen ein Wohnsitz zugewiesen. Diese "Wohnsitzauflage" besagt, dass sie nur in dem ihnen zugewiesenen Kreis/Kommune wohnen dürfen. Anders als bei der "Residenzpflicht" darf der in der "Wohnsitzauflage" genannte Ort vorübergehend auch ohne Erlaubnis verlassen werden.

Ein Wohnungswechsel innerhalb einer Kommune bzw. eines Kreises bedarf immer der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde und der beteiligten Kommune.

Sollte es Gründe geben, die für einen Umzug in einen anderen Kreis/Kommune bzw. ein anderes Bundesland sprechen (z.B. enge verwandtschaftliche Beziehungen, Unterstützung von oder durch nahe Angehörige oder medizinische Gründe), so muss ein Umverteilungsantrag gestellt werden. Die Behörde am Aufnahmeort kann, muss aber nicht, diesem Ersuchen zustimmen. Eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde des Aufnahmeortes kann dieses sonst oft langwierige Verfahren beschleunigen.

Es darf Flüchtlingen nur in ganz wenigen Ausnahmen die Reisefreiheit in Deutschland verweigert werden. Allerdings wird auch zukünftig den Flüchtlingen ein fester Wohnort zugewiesen, und nur dort erhalten sie Sozialleistungen. 

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Duysal Altinli
Flüchtlingsarbeit
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