Kostenfreie Sprachkurse sind für Flüchtlinge zunächst die einzige Chance, Deutsch zu lernen
Es kommt häufig vor, dass Asylbewerber von den Grundleistungen, die sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, auch ihren Rechtsanwalt bezahlen müssen, der sie im Asylverfahren unterstützt. Das hat zur Folge, dass Flüchtlinge kostenpflichtige Sprachkurse oft nicht selbst bezahlen können. Daher sind gerade in den ersten Monaten die Möglichkeiten zu prüfen, was z.B. in der Gemeinde dafür getan werden kann, kostenlose Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache und auch zur Alphabetisierung zu organisieren und anzubieten.
In einigen Städten und Kreisen gibt es spezielle kostenfreie Alphabetisierungskurse für Frauen, die von unterschiedlichen Sprachkursträgern angeboten werden. Fragen Sie bei den örtlichen Beratungsstellen nach diesen Angeboten. Flüchtlinge sollen sich so rasch wie möglich in ihrer neuen Umgebung zurechtfinden; dazu zählt ganz maßgeblich der Erwerb der deutschen Sprache. Wenn Sie mit Flüchtlingen sprechen, haben sie dadurch bereits die Chance, die deutsche Sprache zu hören und vielleicht auch selbst zu antworten/auszuprobieren. Ein guter Einstieg können auch einfache Brett- oder Kartenspiele sein, die das Erlernen von Zahlen und Farben spielerisch ermöglichen.
Traumatisierte bzw. psychisch beeinträchtigte Flüchtlinge leiden häufig unter Konzentrationsproblemen und Merkstörungen. Es fällt ihnen unter Umständen sehr schwer, den Lernstoff im Kopf zu behalten und wieder abzurufen. Besonders in diesen Fällen ist eine individuelle Lernförderung mit Einzelunterricht sehr wünschenswert. Alle Methoden, die eine Anwendung der deutschen Sprache mit sich bringen, von einfachen Unterhaltungen z.B. während eines Spaziergangs bis hin zu Übungen der Grammatik, Schrift und Sprache mit Hilfe von Lehrbüchern, sind gefragt.
Wenn Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann meistens die Zulassung zu einem staatlichen Integrationskurs beantragt werden. Je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis nach welcher Norm erteilt wurde, besteht entweder ein Teilnahmeanspruch oder es liegt im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), trotz fehlenden Anspruchs die Teilnahme zuzulassen. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben ebenfalls einen Teilnahmeanspruch. Für eine individuelle Beratung zur Sprachförderung stehen die zuständigen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände zur Verfügung.