Flüchtlinge dürfen nicht sofort anfangen zu arbeiten
Der Gesetzgeber hat festgelegt: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat haben sie einen abgestuften Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen.
Flüchtlinge mit Duldung unterliegen in den ersten drei Monaten nach Erteilung der Duldung zwar keinem Arbeitsverbot, allerdings muss die Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen zustimmen. Auch hier gilt, dass sie ab dem vierten Monat einen abgestuften erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen haben. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen.
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber - vor Abschluss eines Arbeitsvertrags - muss der Flüchtling eine Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Hierzu muss der Arbeitgeber auch ein Formular zur Stellenbeschreibung ausfüllen. Die Ausländerbehörde prüft dann in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungserlaubnis im konkreten Einzelfall erteilt werden darf. Die Erteilung wird abgelehnt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmt, weil
- die Arbeitsbedingungen nicht adäquat sind (z.B. zu geringe Entlohnung im Vergleich zum allgemein üblichen Lohnniveau für vergleichbare Tätigkeiten) und/oder
- für die konkrete Tätigkeit genügend sogenannte "bevorrechtigte" Personen zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), also Deutsche, EU-Bürger oder andere Personen mit einem uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang, oder
- es sich um Zeitarbeit handelt.
Nach 15 Monaten endet die Vorrangprüfung
Chancen auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bestehen deshalb vor allem dann, wenn der potenzielle Arbeitgeber genau begründen kann, wieso für die konkrete Arbeitsstelle genau diese Person am besten geeignet erscheint. Ein typisches Beispiel: Es wird für die Stelle eines Spezialitätenkochs in einem Restaurant mit landesspezifischer (z.B. äthiopischer) Küche eine Person gesucht, die mit der Zubereitung landestypischer Gerichte vertraut ist und die die entsprechende Landessprache beherrscht. Diese Voraussetzungen sollte der Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung nennen.
Flüchtlinge mit einer anerkannten qualifizierten Berufsausbildung haben ebenfalls oft bessere Chancen, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten. Wenn sie im Ausland einen Berufs- oder Studienabschluss erworben haben, besteht in Deutschland grundsätzlich der Zugang zu einem Anerkennungsverfahren; d.h. hier wird bewertet, inwieweit diese Qualifikation in Deutschland anerkannt wird. Hierzu können sich alle Flüchtlinge an eine Anerkennungsberatungsstelle wenden. Die Vorrangprüfung kann entfallen, wenn ein Härtefall, beispielsweise eine Traumatisierung, vorliegt.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, wie bei Berufsausbildungen, bestimmten Praktika und im Falle der Beschäftigung von nahen Familienangehörigen, findet ebenfalls keine Vorrangprüfung und keine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen statt. Um zu klären, ob im Einzelfall eine Ausnahmeregelung greift, ist der Kontakt zu einer Beratungsstelle sinnvoll.
Die Ausländerbehörde kann Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wegen fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung, ein ausländerrechtliches Beschäftigungsverbot erteilen. In diesem Fall empfehlen wir, eine Flüchtlingsberatungsstelle zu kontaktieren. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung können nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis erhalten, wenn die Ausländerbehörde kein ausländerrechtliches Beschäftigungsverbot erteilt hat. Die allgemeine Beschäftigungserlaubnis muss ebenfalls bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierzu muss allerdings kein konkretes Stellenangebot vorliegen. Die allgemeine Beschäftigungserlaubnis wird z.B. mit der Formulierung "Beschäftigung erlaubt" in die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung eingetragen. Von nun an kann jede Beschäftigung aufgenommen werden, ohne dass vorab die Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden muss. Aber: Die Beschäftigungserlaubnis schließt keine selbstständigen Tätigkeiten ein, sondern umfasst nur abhängige Beschäftigungsverhältnisse.
Sobald Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, bekommen sie auch eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis. In bestimmten Fällen wird gleichzeitig auch die selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab. Die meisten Flüchtlinge erhalten die allgemeine Beschäftigungserlaubnis (für abhängige Beschäftigungsverhältnisse). Falls sie sich selbstständig machen wollen, müssen sie hierfür die Genehmigung bei der Ausländerbehörde im konkreten Fall beantragen.
Unterstützung durch die Agentur für Arbeit/Jobcenter
Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben das Recht auf Unterstützung durch die Agentur für Arbeit - insbesondere auf Beratung und Vermittlung - jedenfalls wenn kein Arbeitsverbot (mehr) vorliegt. Bei Flüchtlingen, die Leistungen nach SGB II erhalten, ist hierfür das Jobcenter zuständig. Wir empfehlen deshalb in vielen Fällen, die Arbeitslos- bzw. Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit auch schon beim nachrangigen Arbeitsmarktzugang.