Was im Asylverfahren geschieht
Ein Asylantrag kann mit der Anerkennung als Flüchtling beschieden werden. Diese Anerkennung ist aber für diejenigen Flüchtlinge ausgeschlossen, die einen Antrag auf Abschiebungsschutz bei der für sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Aufenthaltsstatus Ablauf Asylverfahren
Das Asylverfahren ist komplex und oftmals langwierig. Beratungsstellen können bei jedem Verfahrensstand eine kompetente Hilfe für Flüchtlinge und Ehrenamtliche sein.
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Ankunft/Erstaufnahmeeinrichtungen
In Deutschland gibt es in jedem Bundesland mindestens eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für Asylsuchende, in denen sich auch eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befindet, welche die Asylverfahren der Flüchtlinge durchführt. In Nordrhein-Westfalen gibt es die Standorte Bad Berleburg, Bielefeld, Bonn Entscheidungszentrum, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Flughafen Münster/Osnabrück (Greven) Bearbeitungsstraße, Köln, Niederaußem/Bergheim Bearbeitungsstraße und Unna-Massen. Zusammen haben sie eine Kapazität von 2.800 Plätzen. In Essen und Mönchengladbach sind zudem weitere EAE mit je rund 800 Plätzen geplant.
Flüchtlinge müssen sich unmittelbar nach Ankunft in Deutschland in eine EAE begeben oder werden von der Grenzpolizei oder einer Ausländerbehörde dorthin verwiesen.
Dort wird zunächst überprüft, ob die EAE zuständig ist (Wird das Herkunftsland in der EAE bearbeitet? Gibt es freie Plätze?). Entweder können die Flüchtlinge dann in der EAE ihren Asylantrag stellen oder werden in ein anderes Bundesland mit einer Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber (BÜMA) zur Antragstellung weitergeleitet. Der Aufenthalt in der EAE beträgt maximal drei Monate, in der Regel ist er kürzer. Der nächste Schritt ist die Unterbringung in einer Art Zwischenunterkunft, den ZUE (Zentrale-Unterbringungs-Einrichtung). Davon gibt es in NRW rund 20, im Bistum Aachen in Willich und in Wegberg. In diesen Einrichtungen bleiben die Flüchtlingen normalerweise einige Wochen, bevor sie auf die nordrhein-westfälischen Kommunen verteilt werden. -
Der Asylantrag
Der Asylantrag ist eine mündliche oder schriftliche Äußerung, aus der hervorgeht, dass der Flüchtling Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Der Antrag soll unmittelbar nach Grenzübertritt gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen geschieht das in der Regel in den Außenstellen des BAMF in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Der Asylsuchende wird vom BAMF wenige Tage nach der Ankunft zunächst registriert: Fingerabdrücke, die Aufnahme der Personalien und die Abgabe von Pass und weiteren Dokumenten zur Identifizierung sind obligatorisch. In einer ersten Befragung (wird von den Flüchtlingen oft als "First Interview" bezeichnet) werden lediglich Details zum Einreiseweg und die Personaldaten abgefragt. Erst danach erhält der Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung (= Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Asylverfahrens). Diese ist räumlich zunächst auf den Kreis/die Kommune, in der die EAE liegt, beschränkt. Nach der Verteilung entfällt die räumliche Beschränkung auf das Bundesland NRW. Zu einem späteren Termin wird der Asylsuchende erneut zu seiner persönlichen Anhörung zum BAMF geladen. Hier erfolgt erstmals die Befragung zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal. Idealerweise sollte der Anhörungstermin noch während des Aufenthaltes in der EAE erfolgen. Es kommt aber sehr häufig vor, dass die Flüchtlinge bereits vorher auf die Kommunen verteilt werden und dann erneut anreisen müssen.
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Das Dublin-Verfahren (Dublin III) und Schutzstatus in anderen europäischen Ländern
Bei der Asylantragstellung müssen die Asylsuchenden Fingerabdrücke hinterlassen, welche in einem EU-weiten elektronischen System zur Identifizierung von Asylbewerbern (EURODAC = Europäisches daktyloskopisches Fingerabdrucksystem zur Identifizierung von Asylbewerbern und bestimmter anderer Gruppen von Ausländern) gespeichert und somit EU-weit abgeglichen werden können. Dabei lässt sich feststellen, ob die Flüchtlinge bereits in anderen europäischen Staaten eingereist sind oder einen Asylantrag gestellt haben. Wenn die EURODAC-Überprüfung ergibt, dass ein Flüchtling bereits Kontakt zu einem anderen Dublin-Staat hatte, wird in der Regel innerhalb gesetzlicher Fristen ein Verfahren zur Rücküberstellung eingeleitet. Dabei kann sich auch herausstellen, dass in einem anderen EU-Land bereits ein Schutzstatus erteilt wurde. Auch in diesem Fall droht die Rückführung.
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Die Anhörung
Das BAMF setzt nach der Asylantragstellung einen Termin zur Anhörung fest. Die Flüchtlinge sprechen häufig vom "Interview". Der Anhörungstermin liegt oftmals mehrere Monate nach der Asylantragstellung, die Flüchtlinge müssen zu diesem Termin in der Regel wieder in eine EAE fahren. Die Hin- und Rückfahrtkosten zur Anhörung werden von der lokalen Behörde übernommen. Im Falle eines möglichen Dublin-Verfahrens wird die Anhörung möglicherweise erst nach Abschluss des Verfahrens terminiert, wenn feststeht, dass der Asylsuchende in Deutschland bleibt.
Die Anhörung beinhaltet Fragen zu den Personalien, den Fluchtgründen und dem Fluchtweg. Im Rahmen der Anhörung ist es sehr wichtig, dass der Flüchtling möglichst umfassend und detailliert alle Umstände erläutert, weshalb er aus dem Herkunftsland fliehen musste, ggf. nicht in einem Drittland bleiben konnte und weshalb keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Auch ist es hilfreich, Zeugen oder Beweismittel zu benennen. Das Interview wird mit Hilfe von Dolmetschenden durchgeführt und protokolliert, der Antragsteller (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) erhält später eine Kopie des Interviews. Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson bei der Anhörung zugegen ist. Bezüglich der Vertrauensperson entscheidet aber letztendlich der anhörende Beamte. Auf eine persönliche Anhörung wird nur bei Personen unter 16 Jahren sowie in wenigen anderen Ausnahmefällen verzichtet. In einigen Fällen ist auch eine schriftliche Darlegung der Asylgründe möglich. -
Die möglichen Entscheidungen
Eine schriftliche Entscheidung über den Asylantrag wird innerhalb mehrerer Monate vom BAMF gefällt. Die Bearbeitungszeiten sind schwankend. Der Bescheid enthält entweder die Feststellung einer "Anerkennung" (z.B. weil aufgrund politischer Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen drohen oder ein Abschiebungsverbot wegen der Gefahr von Folter oder Todesstrafe oder einer anderen erheblichen Gefährdung für das Leben des Betroffenen ausgesprochen wird). Wenn die Rechtskraft des Bescheides eingetreten ist, wendet sich der Flüchtling in diesen Fällen wegen Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an die Ausländerbehörde. Wenn der Asylvortrag aus diversen Gründen nicht überzeugt hat oder bereits in einem anderen europäischen Land ein Asylverfahren eingeleitet wurde, wird der Asylantrag abgelehnt.
Hierfür gibt es mehrere Varianten:
- eine Ablehnung als "offensichtlich unbegründet",
- als "unbegründet",
- als "unbeachtlich" oder
- als "Einstellung des Verfahrens".
In jedem dieser Fälle sollte umgehend eine Beratungsstelle oder ein sachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, um Fristen für eine Klage und einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage (Eilantrag) zu wahren (Fristen manchmal nur eine Woche). Das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrages wird beim zuständigen Verwaltungsgericht durchgeführt.
Das Asylverfahren kann unter Umständen mehrere Jahre andauern, je nachdem welche juristischen Schritte eingeleitet werden und wie lange sich die Bearbeitungszeiten beim BAMF und den Gerichten erstrecken.
Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
Asylsuchende sind verpflichtet, an ihrem Asylverfahren mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich darauf, seine Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, Termine wahrzunehmen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig zu benennen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Allerdings kann in einem laufenden Asylverfahren von einem Asylsuchenden nicht verlangt werden, seine Heimatbehörde zu kontaktieren.
Info:
Abschiebeschutz
Der bloße Antrag auf Abschiebungsschutz wird in der Regel gestellt, wenn das Asylverfahren als wenig aussichtsreich betrachtet wird, aber dennoch Schutz gesucht wird. Vor einer solchen Entscheidung sollte unbedingt eine Beratungsstelle oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Prüfung bestehender tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebehindernisse, z.B. Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Passlosigkeit oder Unmöglichkeit der Durchführung der Abschiebung. Hier entscheidet zunächst die Ausländerbehörde über den Antrag. Aber auch hier sind weitere rechtliche Schritte möglich und gegebenenfalls angezeigt. Auch hier gilt im Einzelfall: Schnelle Reaktionen sind erforderlich.