Flüchtlinge: Wer ist da gemeint?
Asylsuchende
Asylsuchende - formell werden sie Asylbewerber genannt - sind Menschen, die auf der Flucht sind, Schutz vor Verfolgung suchen und in Deutschland einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Anerkennung als Flüchtling, gestellt haben. Sie befinden sich im Asylverfahren, d.h. es wurde noch keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag gefällt. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens werden die Antragsteller behördlich als Asylbewerber geführt. Ihre mitgebrachten Ausweisdokumente - Pass, Personalausweis, Führerschein - händigen sie dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde aus. Sie erhalten als Ersatz ein Ausweispapier, die "Aufenthaltsgestattung ", welche es ihnen ermöglicht sich auszuweisen.
Die nachfolgenden vier Titel beziehen sich auf positive Entscheidungen im Asylverfahren, die aufgrund unterschiedlicher Begründungen zu verschiedenen Rechtsfolgen führen:
1. Asylberechtigte im Sinne unseres Grundgesetzes Art. 16 a
Asylberechtigte sind Menschen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden und nicht durch andere EU-Länder oder sichere Drittländer nach Deutschland gekommen, sondern nachweislich auf direktem Weg eingereist sind. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) nach § 25 Abs. 1 AufenthG.
2. Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Anerkannte Flüchtlinge nach GFK sind Menschen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden und ihre direkte Einreise nach Deutschland nicht nachweisen konnten. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Beide Gruppen haben in der Regel einen von Deutschland nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellten Pass (blau). Nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis erhalten sie bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Die Rechtsfolgen der Asylberechtigung und der Anerkennung nach der GFK sind identisch.
3. Flüchtlinge mit internationalem, subsidiären Schutz
Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz sind Menschen, die wegen der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder wegen der ernsthaften Bedrohung ihres Lebens z.B. durch Krieg einen Aufenthalt bekommen. Sie erhalten zunächst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, die im Anschluss verlängert werden kann.
4. Flüchtlinge mit Aufenthalt aus weiteren humanitären Gründen
Flüchtlinge mit Aufenthalt aus weiteren humanitären Gründen sind Menschen, die darüber hinaus wegen allgemeiner Gefahr für Leib und Leben oder wegen spezieller persönlicher Härtegründe nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt oder abgeschoben werden können und die deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach unterschiedlichen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes erhalten. Sie haben in der Regel ihren Nationalpass oder ein deutsches Passersatz-Dokument und eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung (= Aussetzung der Abschiebung).
Geduldete Flüchtlinge
Geduldete Flüchtlinge können aber auch solche Flüchtlinge sein, deren Abschiebung aus individuellen gesundheitlichen Gründen zurückgestellt wird oder die zunächst nicht abgeschoben werden können, weil ihre Pässe nicht organisiert werden können (z.B. weil für die zuständigen Botschaften ihre Nationalität/Herkunft unklar ist oder weil die Betroffenen ihrer Mitwirkung nicht ausreichend nachkommen können). Generell bedeutet eine Duldung, dass ein Flüchtling ausreisepflichtig, die Ausreise oder Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist.
Flüchtlinge in Resettlement-Programmen und humanitären Aufnahmeverfahren
Flüchtlinge in humanitären Aufnahmeverfahren sind im Rahmen von Aufnahmeaktionen des Bundes oder der Länder legal in Deutschland aufgenommen werden. Dieses betrifft z.B. die Zusage Deutschlands zur Aufnahme von insgesamt 20.000 syrischen Flüchtlingen in den Jahren 2013/2014/2015. Flüchtlinge im humanitären Aufnahmeprogramm werden temporär aufgenommen und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre.
Der Aufenthalt von Flüchtlingen im Resettlement ist auf Dauer angelegt; dennoch erhalten sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre. In beiden Fällen kann der Aufenthalt verlängert werden.
Illegalisierte Flüchtlinge
Dieser Begriff beschreibt Menschen, die sich ohne behördliche Registrierung in Deutschland aufhalten und/oder sich vor dem Zugriff der Polizei durch "Untertauchen” entzogen haben. Ein Behördenkontakt wäre mit Festnahme, Inhaftierung, Rück- oder Abschiebung verbunden. Daher können diese Menschen ohne offiziellen legalen Status keine Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Häufig melden sich minderjährige Flüchtlinge, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland gekommen sind. Diese werden dann in Obhut genommen und kommen nicht in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, sondern in eine Jugendhilfeeinrichtung. Das zuständige Jugendamt kann ein Altersfestsetzungsverfahren einleiten, wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Asylmündigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag, vorher wird vom Jugendamt ein Vormund bestellt.