"Bei der Pflegereform geht es in erster Linie um einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit und um den Grad der Selbstständigkeit der Patienten", sagt Resi Conrads-Mathar, Fachreferentin im Caritasverband für das Bistum Aachen. Durch das Gesetz werde niemand, der schon jetzt nach dem Pflegeversicherungsgesetz pflegebedürftig ist und eine der drei Pflegestufen erhalten hat, finanziell schlechter gestellt, weil es einen Bestandsschutz für die bisherigen Regelungen gebe. Was sich vor allem ändert: Statt in drei Pflegestufen wird der individuelle Pflegebedarf künftig in fünf Pflegegraden erfasst. Bei der Begutachtung beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenkassen sechs Module: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte.
Eine Überleitung aus den bisherigen Pflegestufen in die zukünftigen Pflegegrade bringt nach Angaben von Conrads-Mathar zunächst keine Nachteile für die individuelle Zuzahlung des Pflegebedürftigen. Dennoch sei eine individuelle Beratung empfehlenswert. Kunden von ambulanten Pflegediensten erhalten zukünftig in den fünf Pflegegraden mehr Geld, um Pflegeleistungen zu finanzieren, und das Leistungsangebot wird sich erweitern. Neu ist auch, dass Pflegebedürftige 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets für unterstützende Angebote im Alltag und zur Entlastung ihrer pflegenden Angebote einsetzen können.
Die Broschüre wird von Caritas in NRW, dem Zusammenschluss der fünf Diözesancaritasverbände in Nordrhein-Westfalen, herausgegeben. Sie unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ambulanten Pflegestationen, der Tagespflegen und stationären Altenhilfeeinrichtungen in ihrer Informations- und Beratungsarbeit.