Pflichtaufgabe des DiCV: die Arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle
Hierzu ist er nach § 22 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) verpflichtet.
In der Arbeitsrechtlichen Schlichtungsstelle - sie ist nach § 22 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) eine Pflichtaufgabe des Diözesancaritasverbandes (DiCV) - werden Streitfälle, die sich aus der Anwendung der AVR oder dem jeweiligen Dienstverhältnis ergeben, verhandelt. Die Schlichtungsversuche erfolgen in der Regel in mündlicher Verhandlung. Den Beteiligten wird nach Anhörung der Parteien und Erörterung des Streitgegenstandes ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet, welchen diese annehmen oder ablehnen können. Im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Verfahren erlässt die Schlichtungsstelle weder Urteile noch Beschlüsse, die zwangsweise durchgesetzt werden könnten.
Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit einem Volljuristen oder einer Volljuristin als unabhängigem Vorsitzenden oder unabhängigen Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Jeweils ein Beisitzer oder Beisitzerin stammt aus dem Kreis der Dienstgeber sowie aus dem Kreis der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen. Derzeit sind durch den Vorstand des Caritasverbandes vier Vorsitzende acht Beisitzer und Beisitzerinnen für die Dienstnehmer sowie sechs Beisitzer für die Dienstgeberseite berufen. Die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle ist dem Justitiariat in der Geschäftsstelle des DiCV zugeordnet.
Im Jahr 2023 waren sechs Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig. In einem Verfahren wurde eine gütliche Einigung erzielt werden, zwei Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.