Anlage 31
Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst, die in Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.