Umgang mit Fotos und Videos
- Jeder Mensch hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 und 2 GG).
- Die Privatsphäre darf nicht verletzt werden.
- Das Recht am eigenen Bild (§§ 23 und 24 Kunsturhebergesetz KUG).
Zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Bei Fotos handelt es sich um personenbezogene Daten, die verarbeitet (gespeichert) werden. Daher muss die betroffene Person wissen (informiert sein), dass sie fotografiert wird, und entscheiden können, ob sie fotografiert werden möchte. Das geht einfach, indem das Fotografieren und der Zweck angekündigt werden. Bestenfalls gibt es nur eine Fotografin oder Fotografen, die/der allen Beteiligten bekannt ist. Dann ist eine gute Kommunikation möglich und die Menschen können sich "bewusst" fotografieren lassen.
Zur Privatsphäre: Das unbefugte Anfertigen, Weiterleiten und Veröffentlichen von Bildmaterial aus der Intimsphäre (z. B. Bett, Badezimmer) und der Sozialsphäre (z. B. Dienstzimmer, Warteraum, Gemeinschaftsraum) eines Menschen ist verboten (§ 201a Strafgesetzbuch).
Zum Recht am eigenen Bild: Werden Fotos weitergegeben oder veröffentlicht, gilt das Recht am eigenen Bild. Wird ein Bild einer Person unbefugt veröffentlicht, hat sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn keine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Diese Einwilligung muss den Zweck (das Ziel und das Medium) der Veröffentlichung beinhalten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob Fotos intern z. B. über einen Aushang, in Printmedien z. B. Hausbroschüre, Festschrift u.a. oder im Newsletter oder Internet/Social Media veröffentlicht werden. Werden Fotos im Internet (auch in Social-Media-Kanälen) veröffentlicht, sind sie weltweit sichtbar, kopierbar, manipulierbar sowie schwer zu löschen. Deshalb muss bei einer Veröffentlichung im Internet darauf hingewiesen werden, dass eine Weiterverwendung der Bilder durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann und damit eine Löschung nur eingeschränkt möglich ist. Daher ist hierfür eine schriftliche Einwilligung mit Unterschrift der betroffenen Person, der Sorgeberechtigten (bei Kindern), der gesetzlichen Betreuungsperson (bei Betreuten) sowie des/der Mitarbeitenden im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer usw. erforderlich.
Die Einwilligung darf sich nicht pauschal auf alle Fotos der Person beziehen, sondern auf ausgewählte Fotos.
Die schriftlichen Einwilligungen sind aufzubewahren.
Außerdem spielt die Art der Veranstaltung eine Rolle:
- Öffentliche Veranstaltung auf öffentlichem Grund
z. B. Weltkindertag Straßenfest, Fachmesse, Demonstration/Kundgebung
Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnahme einer breiten Öffentlichkeit möglich ist, ist davon auszugehen, dass diese mittels Fotos durch Presse u. a. dokumentiert und in Medien publiziert werden. Soweit Fotografien im journalistischen Bereich veröffentlicht werden, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) maßgeblich. Die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sieht hier Abweichungen oder Ausnahmen von den Grundsätzen der Verarbeitung nach dem Datenschutz vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bilden die §§ 22 und 23 KUG eine abweichende nationale Regelung, die von der Öffnungsklausel gedeckt sind.
- Nicht öffentliche Veranstaltung in einer Einrichtung, auf Einladung, für einen bestimmten Personenkreis
z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, Tag der offenen Tür, Gruppentreffen, Jubiläumsfeier
Wird bei einer Veranstaltung fotografiert, so muss der Veranstalter - z.B. durch einen gut sichtbaren Aushang/Aufsteller oder vorab bereits mit der Einladung/Ankündigung - darüber informiert werden. Sollen anschließend einzelne Fotos veröffentlicht werden, ist dafür eine schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich (s. das Muster auf der nächsten Seite).
Fotos von Minderjährigen
Fotos von Mitarbeitenden
Für das Fotografieren von Kindern ist immer die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.Auch bei Mitarbeitenden ist eine Einwilligung für das jeweilige Foto einzuholen. Diese Einwilligung kann nicht einmalig und pauschal z. B. zu Beginn und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eingeholt werden. Hier könnte das das Gebot der Freiwilligkeit durch das Abhängigkeitsverhältnis zum Dienstgeber angezweifelt werden.
Fotos nur mit dienstlichen GerätenFür das Anfertigen von Fotos/Videos im dienstlichen Kontext sind dienstliche Geräte zu verwenden. Eine Nutzung privater Geräte ist hierfür nicht gestattet.
Praktikable Lösungen: - Hinweis auf Fotografieren mit Einladung/Ankündigung der Veranstaltung
- Hinweis auf Fotografieren durch Aufsteller/Aushang auf Veranstaltung
- Datenschutzinformation mit Angabe des Zweckes und der Art der Veröffentlichung.
- Fotograf_in kenntlich machen.
- Hinweis auf Widerspruchsrecht und Benennen einer Person hierfür.
- Anfertigen von Fotos ohne Erkennbarkeit der Personen.
- Fotos von Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen vermeiden.
- Einwilligung mit Bezug auf jeweiliges Bild und auf Art der Veröffentlichung.
Sie können jederzeit widersprechen, wenn Sie nicht mehr möchten, dass das Bild weiter gezeigt wird. Wir können es dann von unserer Internetseite wieder löschen - aber nicht im ganzen Internet.