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Gut zu wissen Familienzusammenführung

Wenn Kinder und Ehegatten nachkommen möchten

Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter einen besonderen Schutz. Deswegen ist es grundsätzlich möglich, dass ausländische Familienangehörige nach Deutschland einreisen können. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr unterschiedlich. Sicherheit gibt es bei einer Beratung.

Ausländischer Vater mit seiner TochterGroße Freude herrscht, wenn Kinder und Ehegatten auch nach Deutschland kommen können.pixabay/jnylee

Wann ist eine Familienzusammenführung möglich?

  • Für die Angehörigen von Bürgerinnen und Bürgern aus der EU gelten die großzügigsten Regeln. Ehegatten sowie Kinder und Enkel bis 21 Jahre können nachziehen. Sie müssen nur das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen. Der Lebensunterhalt muss nur in Ausnahmefällen aus eigenen Mitteln gesichert sein. Auch ältere Abkömmlinge und eigene Eltern dürfen kommen, sofern sie von dem, der die Zusammenführung veranlasst hat, einen Unterhalt bekommen.
  • Für ausländische Angehörige von Deutschen gilt, dass Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre nachziehen können. Der Lebensunterhalt für die Kinder muss gar nicht, für den Ehegatten nur in Ausnahmefällen aus eigenen Mitteln gesichert sein. Die Ehegatten müssen in der Regel nachweisen, dass sie einfache Deutschkenntnisse haben. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.
  • Für die meisten anderen Ausländerinnen und Ausländer gilt, dass theoretisch Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre nachziehen können – wobei dies bei Kindern über 16 Jahren nur in Ausnahmefällen gilt. Die Ehegatten müssen nachweisen, dass sie einfache Deutschkenntnisse haben. Auch hier gilt, dass von dieser Voraussetzung abgesehen wird, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Der Lebensunterhalt für die ganze Familie muss in der Regel aus eigenen Mitteln gesichert sein.
  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben ebenfalls ein Recht auf Familiennachzug. Dieser kann erst nach einer Anerkennung beantragt werden, nicht während eines laufenden Asylverfahrens. Dazu müssen die Ehegatten, Kinder oder Eltern (bei Nachzug zu minderjährigen Kindern) einen Visumsantrag bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) stellen und dort persönlich vorsprechen. Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung das Visum beantragt wird, kann eine Ausnahme von der Regel gemacht werden, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert sein muss. Beim Nachzug von Eltern zu minderjährigen Kindern ist keine solche Frist zu beachten. 
  • Subsidiär Schutzberechtigte können den Familiennachzug ihrer Angehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern bei Nachzug zu minderjährigen Kindern) beantragen. Dieser wird gewährt, wenn dafür ein humanitärer Grund vorliegt. Dazu zählt beispielsweise eine lange Trennungszeit der Familie, wenn minderjährige Kinder durch die Familientrennung betroffen sind, wenn Familienmitglieder gesundheitliche Probleme haben oder wenn eine akute Gefahr für die Familie besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der Lebensunterhalt für die Familienmitglieder gesichert ist. Pro Monat dürfen nur 1.000 Familienangehörige nach Deutschland nachziehen. Daher kann es zu langen Wartezeiten kommen.
  • Menschen, die aus bestimmen humanitären Gründen in Deutschland bleiben dürfen, etwa weil sie wegen einer schweren Erkrankung nicht abgeschoben werden können, mit einer Duldung oder mit einem Bleiberecht für Langzeitgeduldete in Deutschland leben, haben kein Recht auf Familiennachzug.

Einzelprüfung bei Härtefällen

In besonderen Härtefällen können auch andere Verwandte als die Ehegatten und minderjährige Kinder zu Deutschen oder Nicht-EU-Bürgern einreisen: Wird die Mutter im Herkunftsland pflegebedürftig und es gibt niemand, der sich um sie kümmern könnte, darf sie vielleicht zu ihren erwachsenen Kindern nach Deutschland ziehen. Ebenso wenn ein hier lebender Ausländer die Hilfe von Angehörigen braucht, darf unter Umständen die erwachsene Tochter aus dem Herkunftsland einreisen, um ihn zu pflegen. Das hängt jeweils vom Einzelfall ab und ist ins Ermessen der Botschaften und Ausländerbehörden gestellt.

Was ist vor der Einreise zu tun?

Wer aus einem Land mit Visumspflicht als Familienangehöriger nach Deutschland einreisen will, beantragt bei der deutschen Botschaft in seinem Herkunftsland ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung. Dann wird von der Botschaft und der örtlichen Ausländerbehörde geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig, vor der Einreise genau zu prüfen, welches Visum beantragt werden muss, da es nach der Einreise oft nicht mehr möglich ist, den Status zu wechseln. Auch wenn Staatsangehörige bestimmter Länder, z.B. US-Bürger(innen), als Tourist(inn)en ohne ein Visum nach Deutschland einreisen können, brauchen sie für längere Aufenthalte, z.B. zum Familiennachzug, ein Visum. 

  • Informationen zur Visumspflicht auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes

Onlineberatung für Migranten und Flüchtlinge

Im Mai 2020 startete die Onlineberatung der Caritas für Migrantinnen, Migranten, Flüchtlinge und alle anderen, die Fragen rund um die Themen Migration und Integration haben. Über die Online-Beratung können Sie einfach und sicher Ihre Fragen stellen. Für die Beratung brauchen Sie keine E-Mail-Adresse. Um zu vermeiden, dass Unbefugte Ihre Frage und die Antwort der Berater lesen, hat die Caritas einen gesicherten Beratungsbereich entwickelt. An diesem müssen Sie sich zunächst anonym anmelden. Die Expertinnen und Experten der Caritas beantworten Ihre Fragen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen. Zur Onlineberatung geht es hier.

 

Autor/in:

  • Anita Rüffer
Quelle: caritas.de
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