Asylbewerber und Flüchtlinge


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ie Mehrheit der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Flüchtlinge ist nicht "bleibeberechtigt" im Sinne asyl- und ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dennoch halten sich viele von ihnen, nur nachrangig geschützt, inzwischen über Jahre in Deutschland auf. Dabei ist ihnen das Vorübergehende ihres Aufenthalts stets bewusst. Der rechtlich ungeklärte Zustand behindert Prozesse sozialer Integration.

Die Caritas ist der Auffassung, dass Flüchtlingen ebenso wie anderen Zuwanderern die Gelegenheit gegeben werden muss, die Sprache des Aufnahmelandes zu erlernen und an anderen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, um sich dort (z.B. im Krankheitsfall) zurechtzufinden. Persönliche Fähigkeiten und Qualifikationen sollten während der Zeit des ungesicherten Aufenthalts erhalten bzw. weiterentwickelt werden, sowohl im Hinblick auf ein anschließendes Bleiberecht als auch auf eine mögliche Weiterwanderung oder eine Rückkehr ins Heimatland.

Lebenssituation der Betroffenen:
Eine Residenzpflicht bindet Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung an eine Stadt, einen Landkreis oder Regierungsbezirk. Die Unterbringung in Notunterkünften und Sammellagern ist in der Regel mit extremer räumlicher Enge verbunden. Belastungen wie körperliche Gebrechen, Traumatisierungen durch Folter, Vergewaltigung, Kriegs-, Flucht-, Trennungs- und Verlusterlebnisse bewirken bei Flüchtlingen z. T. massive psychische und somatische Störungen, auf die nur unzureichend eingegangen wird, da spezialisierte Beratungsangebote rar sind. Die Versorgung im Krankheitsfall ist beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Staatliche Unterhaltsleistungen, die vielfach in Form von Sachleistungen gewährt werden, liegen deutlich (ca. 20 %) unter dem Niveau geltender Sozialhilfestandards. Flüchtlinge haben aufgrund des geltenden Arbeitsgenehmigungsrechts einen drastisch eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Viele Minderjährige sind von der Verfolgung ihrer Eltern im Herkunftsland mit betroffen, können den Behörden die politischen Zusammenhänge aber nicht so darstellen, dass sie den strengen Anforderungen an eine Asylanerkennung gerecht werden. Qualifizierte Unterstützung durch einen Vormund oder Rechtsanwalt gibt es oft nicht. Mit 16 Jahren sind Flüchtlinge ausländerrechtlich "verfahrensmündig" und werden wie Erwachsene behandelt.